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Erleichterte Einbürgerung

Zuständiges Amt: Gemeindeschreiberei
Verantwortlich: Unold, Beatrice

Sie streben die erleichterte Einbürgungen an ?

Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig.

Der Kanton und die Gemeinden geniessen bloss ein Anhörungs- und Beschwerderecht (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BV; SR 101 in Verbindung mit Art. 26 ff. des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952; Bürgerrechtsgesetz; BüG; SR 141.0).

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein. Zudem muss er die schweizerische Rechtsordnung beachten, und er darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Bei Fragen nehmen Sie bitte direkt Kontakt auf mit:



Amt für Gemeinden

Zivilstand und Bürgerrcht

Amthaus 2 / Postfach 157

4502 Solothurn

Telefon 032 627 24 97

Fax 032 627 27 18

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